Aktenzeichen NotZ 6/10

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RCN:
RCNGPV67JDLDSLQRLN

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.11.2010

Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses bei einem international nicht zuständigen ausländischen Gericht

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