Aktenzeichen 2 NE 21.2669

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RCNGPDQ5LZFZMWCBWB

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VGH München: Entscheidung vom 21.12.2021

Erforderlichkeit, einstweilige Anordnung, artenschutzrechtliches Verbot, Abwägung, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

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