Aktenzeichen I R 49/09

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 09.12.2010

Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft - Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren - Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" - Rückwirkende Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG 2009 - Geschäftseinrichtungen als unbewegliches Vermögen - Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie - Rückgängigmachung von Abschreibungen

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