Bodenverunreinigung im Zusammenhang mit der jahrzehntelagen Nutzung eines Grundstücks durch verschiedene chemische Reinigungsbetriebe, Nachträgliche Änderung der Störerauswahl, Beschränkung der Haftung des Zustandsverantwortlichen auf den Verkehrswert als Regelfall, Maßstab für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung mit Folge der Haftung über den Verkehrswert hinaus, Berücksichtigungsfähige Faktoren für die Festlegung des Verkehrswerts (Restkontamination bzw. Restbelastung, merkantiler Minderwert nach erfolgreicher Sanierung), Irrelevanz von dinglichen Belastungen für die Bestimmung des Verkehrswerts, Keine Reduktion der Haftung auf einen Betrag unterhalb des Verkehrswerts wegen dinglicher Belastungen
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