Bundesverfassungsgericht: Ablehnung einstweilige Anordnung vom 15.03.2018
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Verletzung von Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) infolge Abschiebung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zudem insoweit mangelnde Rechtswegerschöpfung
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