Aktenzeichen V ZB 161/12

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.09.2013

Ablösung durch Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren: Rechtsverfolgungskosten als Teil des zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrags; Unschädlichkeit eines Fehlbetrags bei der Ablösung

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