(Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - kein Anspruch auf Zusicherung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine bereits bewohnte Unterkunft - auch keine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 SGB 2 aF- Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke - keine Kostensenkungsobliegenheit iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 bei widersprüchlichem Verhalten des Grundsicherungsträgers)
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