Aktenzeichen V R 39/08

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RCNG485LAUPUZK72PY

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 01.09.2010

Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Behauptete Lieferung von Mobiltelefonen von Italien nach Österreich - Verwendung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Erwerber - Kein Vorsteuerabzug des Abnehmers - Verminderung der Bemessungsgrundlage - Nachweis der Besteuerung im anderen Mitgliedstaat

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