Aktenzeichen 28 W (pat) 526/13

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RCN:
RCNFSHY7EQ48QHJ9VH

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 05.02.2016

Markenbeschwerdeverfahren – fehlende eindeutige Erkennbarkeit der Person des Markenanmelders – Unzulässigkeit der Beschwerde – GmbH als Markenanmelderin, die bereits vor dem Anmeldungszeitpunkt wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde – keine Rechtsfähigkeit – keine Beteiligtenfähigkeit – Anforderungen an die Markeninhaberschaft sind nicht erfüllt

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