Aktenzeichen 10 ZB 22.1379

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VGH München: Entscheidung vom 08.07.2022

Erlöschen der Niederlassungserlaubnis, Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund, Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe, Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Türkei, Bedeutung von Art. 9 RL 2003/119/EG für die Feststellung des nicht unerheblichen Zeitraums

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