(Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG - Abgeltung des Risikos der Rückzahlung zugeflossener Vorsteuererstattungsbeträge - Bindung an die Beurteilung des FG)
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