Aktenzeichen W 8 K 22.95

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ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNFG894CXABTA9DH9

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VG Würzburg: Urteil vom 14.11.2022

Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Nichterfüllen der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, förderfähige Zeiträume, verbundene Unternehmen, Corona-Beihilfen: Leitfaden zu Verbundunternehmen, Unternehmen, Unternehmen in Schwierigkeiten, Beherrschender Einfluss, Prüfungsumfang des prüfenden Dritten, kein Abstellen auf wirtschaftliche Tätigkeit, kein Abstellen auf Beschäftigte, Rechtsberatungskosten, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, keine sachwidrige Differenzierung, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Beweisanregung

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