Aktenzeichen IV B 93/12

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RCN:
RCNF6HMCS9QEEWFBT5

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 20.12.2012

(Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog -  Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG)

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