Aktenzeichen 051 T 258/17

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RCN:
RCNF4ZLQP55F3FCKCW

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LG Augsburg: Entscheidung vom 06.04.2017

Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts des Nacherben bei der Bewertung des Vermögens des unter Betreuung stehenden Vorerbens

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