Aktenzeichen V ZR 234/11

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RCNEZMGFW4TYEU7R3E

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 30.11.2012

Wohnungseigentum: Ordnungsmäßige Verwaltung durch Wohnungseigentümer; Beschluss über eine aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein nicht erreichbare Maßnahme

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