Aktenzeichen 6 B 55/13

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RCNELHEXBSVGHW5CFL

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 21.03.2014

Verhältnis der Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 zur Freistellungsentscheidung nach § 23 AEG 1994

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