Eine Standortgemeinde kann sich als Dritte im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn sie sich auf die Verletzung einer Norm berufen kann, die gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist., Die Spielplatzpflicht aus Art. 7 Abs. 3 BayBO dient damit dem Allgemeininteresse und nicht dem Individualinteresse der jeweiligen Standortgemeinde., Besteht zum Zeitpunkt der Baugenehmigung eine Spielplatzpflicht nach Art. 7 Abs. 3 BayBO, ist aber bereits sicher absehbar, dass die Spielplatzpflicht zukünftig entfallen wird, weil eine Teilung des Grundstücks beabsichtigt ist und für die neu entstehenden Grundstücke die Spielplatzpflicht nicht greift, ist eine Abweichung hinsichtlich Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO zuzulassen, solange keine dem Sinn und Zweck der Norm entgegenstehende Umgehung der Spielplatzpflicht beabsichtigt ist.
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