Aktenzeichen XII ZB 58/15

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RCNE9SDBAC2TZ5YP8F

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.10.2015

Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung der Betreuung zur Fähigkeit des Betreuten zur freien Willensbildung

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