Aktenzeichen 8 B 38/11

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RCNE6KSB4RTGY6VR7K

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 14.12.2011

Gleichheitssatz und Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes ausschließlich für Kammermitglieder, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind

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