Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB - Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr - insb zu den Tatbestandsmerkmalen der Pflichtwidrigkeit (Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht) sowie des Nachteilseintritts - Nachteil als eigenständiges Tatbestandsmerkmal, Erforderlichkeit der konkreten Schadensermittlung auch im Falle eines "Gefährdungsschadens"
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