Aktenzeichen M 18 E 21.1289

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RCN:
RCNDZ2TQYHMCK7U8Z6

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VG München: Entscheidung vom 06.04.2021

Einstweilige Anordnung, Kindertageseinrichtung, SGB VIII, Verwaltungsgerichte, Anordnungsgrund, Unzumutbarer Nachteil, Frühkindliche Förderung, Antragsgegner, Anordnungsanspruch, Prozeßbevollmächtigter, Tageseinrichtung, Betreuungsplatz, Mutter des Antragstellers, Prozeßkostenhilfeverfahren, Kindertagespflege, Gemeinde, Kostenentscheidung, Unaufschiebbarkeit, Betreuungsvertrag, Befähigung zum Richteramt

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