Aktenzeichen 22 CE 22.1770, 22 C 22.1771

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RCN:
RCNDSPX2659GMSZYD5

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VGH München: Entscheidung vom 30.09.2022

Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson, Mitteilung der Unzuverlässigkeit einer Wachperson an das Bewachungsunternehmen, Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (bejaht), Verhältnismäßigkeit der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, Ausnahmen von der Regelvermutung, Prozesskostenhilfe, keine hinreichende Erfolgsaussicht bei einer höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, die sich anhand der gesetzlichen Regelung und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten lässt

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