Aktenzeichen W 8 K 23.422

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RCNDGVVEJ6AFSXFBBT

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VG Würzburg: Urteil vom 09.10.2023

Versagungsgegenklage, Anfechtungsklage, Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe IV – Phase 5, Hochseilgarten und Eventveranstaltungen mit Gastronomie, Einschränkungen des Betriebs durch Infektionsschutzmaßnahmen auch für Kunden, Einbruch bei Auftragseingang und Umsatz, freiwillige Betriebsschließung, keine hinreichende Darlegung der wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch coronabedingte staatliche Maßnahmen, strittige Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Überbrückungshilfe, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, Plausibilisierung der geübten Verwaltungspraxis, ständige Verwaltungspraxis, keine Relevanz der Förderpraxis in anderen Bundesländern, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht

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