Aktenzeichen 4 ZA (pat) 52/10

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RCN:
RCNDF8VR3HRLE6X68H

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 16.05.2012

Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzung - "Mitwirkender Vertreter" - notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/-verteidigung sind nur die Kosten eines Anwalts und nicht diejenigen des mitwirkenden weiteren Vertreters (Doppelvertretungskosten): Erstattungsfähigkeit beschränkt sich unabhängig von der Reihenfolge der Antragstellung auf die Kosten des zuerst mandatierten Anwalts

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