Nichtannahmebeschluss: Den sich aus §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungserfordernissen nicht genügende, unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB
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