Antragsbefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, Beteiligung der Unteren, Naturschutzbehörde sowie des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Aufhebung der Schonzeit nur aus besonderen Gründen, Dass solche Gründe hier vorliegen (insbesondere ist das Kriterium „zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden“ erfüllt ist) wurde nicht dargelegt, fehlerhafte Ermessensentscheidung
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