Aktenzeichen X R 11/16

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BFH:2017:U.200317.XR11.16.0
RCN:
RCND4FBRYPA2E9PJAX

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 20.03.2017

Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

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