Aktenzeichen Au 5 S 15.518

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RCN:
RCNBUB5FWA6R6PHCP9

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VG Augsburg: Entscheidung vom 28.04.2015

vorläufiger Rechtsschutz, Straßenreinigungsdepot, Wertstoffdepot, Sonderbau, Abstandsfläche, 16-Meter-Privileg, Außenwand, Rücksichtnahmegebot, Baugenehmigung, Nutzungsbeschreibung, Sondergebiet, Stadtreinigungsdepot, Bebauungsplan, Abweichung, Interessenabwägung, Erfolgsaussicht, Höhenentwicklung, Nebengebäude, Gebäudehöhe, Drittanfechtungsklage, Grundstücksgrenze, Nachbarschutz, Ermessensentscheidung, Nachbarrechtsbehelf, Nachbarbeteiligung

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