Aktenzeichen V B 122/15

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RCNBQ4J57TFJXXJ5LF

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 03.02.2016

Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache - Steuerpflicht einer politischen Partei bei Durchführung einer Rockveranstaltung mit Musikgruppen

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