Aktenzeichen 4 StR 133/23

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2023:060623B4STR133.23.0
RCN:
RCNBMX52HN3BKG2SBF

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.06.2023

Unbestraftheit als gewichtiger Strafzumessungsgrund

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