Aktenzeichen 2 BvR 2381/13

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RCNBHC9YUWY322EWRC

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Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2014

Nichtannahmebeschluss: Annahme einer Verfassungsbeschwerde gem § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG nicht geboten, wenn eine Ausführung eines Strafgefangenen allein aufgrund eines gerichtlichen Versehens unterblieb und der Fehler anerkannt wurde

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