Aktenzeichen 8 C 16/12

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ECLI:
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RCN:
RCNBG72QEF2E4C9MCS

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 12.03.2014

Zur urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands; Rechtsschutzbedürfnis bei Tatbestandsberichtigungsantrag erforderlich

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 16.05.2013

Keine Inhaltsangabe verfügbar.

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