Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO) aufgrund eines unzureichend begründeten Durchsuchungsbeschlusses verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Durchsuchung von Wohn- und Büroräumen wegen Betrugsverdachts ohne hinreichende Eingrenzung des Tatzeitraums
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