Aktenzeichen V ZR 233/11

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RCNAV8G4E9CZKBATF9

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.10.2012

Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses; Reduzierung einer Sonderumlage auf einen bestimmten Betrag

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