Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz nicht gerechtfertigter Verfahrensverzögerung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität mangels Erhebung einer nicht aussichtslosen Anhörungsrüge (§ 33a StPO) im fachgerichtlichen Verfahren
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