Aktenzeichen XI ZB 15/12

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RCN:
RCNAH5U23UJB5YASUH

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.02.2013

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldeter Irrtum des Prozessbevollmächtigten über den Beginn der Berufungsfrist bei zweimaliger Zustellung des Urteils

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