Aktenzeichen 3 StR 109/12

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.05.2012

Strafverfahren wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Revisionsentscheidung bei Strafklageverbrauch nach Verurteilung wegen einer Autofahrt unter Drogeneinfluss

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