Aktenzeichen III ZB 25/11

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ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNADH5W6C2PF8FP5G

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.09.2011

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach unterlassener Prüfung des Fristenkalenders

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