Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.03.2013
Stattgebender Kammerbeschluss: Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem § 66b Abs 1 StGB in Alt- sowie in "Neufällen" nur unter Voraussetzung des Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e EMRK (juris: MRK) gerechtfertigt
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