Aktenzeichen 2 StR 19/15

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RCNAAAUSNC7J79HKYS

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.04.2015

Strafzumessung: Strafzumessungsgrundlage bei Aufhebung sämtlicher den Strafausspruch betreffender Feststellungen durch das Revisionsgericht

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