(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.10.2011 X R 48/09 - Nichtabziehbarkeit von Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen als Sonderausgabe - Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht und unionsrechtliche Grundfreiheiten - Vorübergehende Schlechterstellung bei Übergangsregelung - Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG)
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