Aktenzeichen IV B 119/10

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RCN9UB2VZ6LD5NW5PL

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 26.10.2011

(Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO zur Einreichung der Steuererklärung - Ausschlussfrist nicht auf anwaltlich vertretene Kläger beschränkt)

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