Aktenzeichen III B 203/11

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RCN:
RCN9R4XR4UXSAL8NK8

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 18.05.2012

(Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als Verfahrensfehler in Zusammenhang mit einer Zeugenvernehmung)

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