Aktenzeichen 12 Qs 42/22

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RCN:
RCN9NYAVAJ4D994K8Z

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LG Nürnberg-Fürth: Entscheidung vom 11.08.2022

Freiheitsstrafe, Strafaussetzung, Beschwerde, Widerruf, Straftat, Auflagen, Widerrufsgrund, Trunkenheitsfahrt, Prognose, Verurteilung, Tatzeitpunkt, Trunkenheit, Tatbegehung, Verkehr, sofortige Beschwerde, Trunkenheit im Verkehr, Widerruf der Strafaussetzung

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