Markenbeschwerdeverfahren – "Ampelmännchen stehend" – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers - Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes - Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr - Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke - keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten - kein "Strohmann" – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der Beschwerde
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