Aktenzeichen 4 BV 260/16

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RCN9HFPSFK4EK67YWX

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ArbG Augsburg: Entscheidung vom 18.05.2017

Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung: Unentschuldigtes Fernbleiben von Betriebsratssitzungen

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