Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen bei Entscheidung über Fortdauer von Maßregelvollzug - Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip - hier: 75-jähriger Strafgefangener und Vollzugsdauer von 15 Jahren
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