Aktenzeichen 9 B 57/13

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RCN:
RCN997U7LZFD9FR6KH

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 15.05.2014

Zur Gleichartigkeit von Zweitwohnung- und Vermögensteuer; Nachschieben von Gründen bei Schätzungsspielraum grundsätzlich prozessual zulässig; keine gesonderte Anordnung für die Fortführung des Verfahrens als schriftliches Verfahren erforderlich; keine Verfahrensrüge gegen Kostenentscheidung

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