Aktenzeichen 1 B 60/22

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2023:150323B1B60.22.0
RCN:
RCN96XX95TQVM36HZJ

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 15.03.2023

Zu den Anforderungen des § 55a Abs. 3 VwGO an eine formwirksame elektronische Dokumentenübermittlung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach; kein grundsätzlicher Klärungsbedarf (mehr)

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