Iran, Untätigkeitsklage, nur Antrag, Asylantrag binnen drei Monaten zu bescheiden, Erledigung durch Bescheidserlass, übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, erledigendes Ereignis durch Beklagte, kein zureichender Grund für Untätigkeit von über 21 Monaten gemäß Fristenregime des Asylgesetzes und der EU-Verfahrensrichtlinie, keine Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag nach Erledigung, keine förmliche Gegenstandswertfestsetzung mangels Antrags, reduzierter Gegenstandswert bei asylrechtlicher auf bloße Bescheidung beschränkter Untätigkeitsklage
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